Zugang zu einem öffentlichen Amt Art. 33 (Absatz 2)
Nachstehende Grundsätze gelten auch für eine Einstellung im Angestelltenverhältnis.
Art.33 Abs.2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt
nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl BVerfGE 1,167 <184>9. (vgl BVerfG, B, 24.09.02, - 2_BvR_857/02 - Konkrrentenstreit - = www.bverfg.de)
Auf der Grundlage des 2004 geänderten baden-württembergischen Schulgesetzes darf die Einstellung als Lehrerin an
Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis abgelehnt werden, wenn die Bewerberin nicht bereit ist, im Unterricht auf das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" zu verzichten. (vgl BVerwG, U,
24.06.04, - 2_C_45/03 - islamisches Kopftuch - Originalurteil = www.BVerwG.de)
Die Verletzung der in § 7 LBG (Art.33 Abs.2 GG) festgelegten Auslesekriterien nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung kann einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen, ohne daß es eines Rückgriffs auf das Rechtsinstitut der Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf. Das Lebens- und Dienstalter können bei einer
Auswahlentscheidung unter Beamten, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im wesentlichen gleich beurteilt sind, entscheidend mit herangezogen werden. (vgl. BVerwG, U 25.08.88 - 2 C 51/86
-, DVBl 89,199 -200)
Ein Beamter kann wegen der Ablehnung seiner Bewerbung um einen Beförderungsdienstposten Klage erheben und durch die
Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern suchen, daß vollendete Tatsachen geschaffen werden. Einer Bewerbung um Beförderungsdienstposten kann nicht mehr entsprochen werden, wenn der
andere Bewerber ernannt ist. Damit ist die durch Ausschreibung eingeleitete Stellenbesetzung beendet (im Anschluß an das Urteil vom 25.08.88 - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80,127 = DVBl 89,197 ). (vgl. BVerwG,
U 09.03.89 - 2 C 4/87 -, DVBl 89,1150 -1151)
Die Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten aufgrund eines ihm abverlangten Antrags ohne die
Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung ist rechtswidrig. (vgl BVerwG, U 06.07.89 - 2 C 52/87 -, NVwZ 89,969 -972)
Der Ausschluß der sogenannten Konkurrentenklage im Beamtenrecht (keine Klagemöglichkeit nach Beförderung des
erfolgreichen Mitbewerbers) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus Art.33 Abs.2 iVm Art.19 Abs.4 folgt, daß der unterlegene Bewerber um eine Beförderungsstelle innerhalb einer für seine
Rechtsschutzentscheidung ausreichenden Zeitspanne vor der Ernennung des Mitbewerbers durch eine Mitteilung seines Dienstherrn Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens erlangen muß. (Leitsätze der
Redaktion) (vgl. BVerfG, B 19.09.89 - 2 BvR 1576/88 - Konkurrentenklage, NJW 90,501 -502)
Das Leistungsprinzip (Art.33 Abs.2 GG, §§ 9 SBG, 2 Satz 1 SLVO) ist verletzt, wenn der Dienstherr bei
Beförderungsentscheidungen den Bewerberkreis auf diejenigen Beamten beschränkt, die bereits Dienstaufgaben wahrnehmen, welche gemäß der verwaltungsinternen Stellenbewerbung für eine Einweisung in
eine Beförderungsstelle gefordert werden. Der Überschreitung einer Notengrenze (vorliegend von "gut" - 12 Punkte - zu "sehr gut" - 13 Punkte gemäß § 14 Abs.4 SLVO) muß bei einem
Leistungsvergleich im Regelfall entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Die bei der Beförderungsauswahl erfolgte Verletzung des Leistungsprinzips wirkt sich dann nicht auf den Rechtskreis eines
Mitbewerbers aus, wenn auf der Grundlage eines Leistungsvergleichs einem Konkurrenten ein entscheidender Qualifikationsvorsprung zukommt. Bei im wesentlich gleich qualifizierten Bewerbern muß eine
Auswahlentscheidung nach sachgerechten Ermessensgesichtspunkten erfolgen. (vgl. OVG Saarl, E 01.08.91 - 1 ÄW 70/91 -, SKZ 92,113/49 (L))
Art.33 Abs.2 GG begründet für jeden Bewerber das Recht, bei seiner Bewerbung um ein öffentliches Amt allein nach den
in Art.33 Abs.2 GG genannten Voraussetzungen - Eignung, Befähigung und fachliche Leistung - beurteilt zu werden. Verstößt die Einstellungsbehörde bei ihrer Auswahl gegen Art.33 Abs.2 GG, kann der
Bewerber im Regelfall nur verlangen, daß der auf verfassungswidrige Gesichtspunkte gestützte Ablehnungsbescheid aufgehoben wird. Nur unter besonderen Umständen kann sich aus Art.33 Abs.2 GG darüber
hinaus ein Einstellungsanspruch des Bewerbers ergeben, nämlich dann, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als die Einstellung dieses Bewerbers als rechtswidrig oder
ermessensfehlerhaft und mithin die Einstellung als die einzige rechtmäßige Entscheidung der Behörde über die Bewerbung darstellt. (vgl. BAG, U 31.03.76 - 5 AZR 104/74 - DKP-Mitglied, NJW 76,1708
-1712)
Nicht allen Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes ist das gleiche Maß an politischer Treue
abzuverlangen wie den Beamten. Bei Angestellten und Arbeitern müssen sich die in politischer Hinsicht zu stellenden Anforderung aus dem jeweiligen Amt ergeben. Ein Lehrer und Erzieher muß gesteigerten
Anforderungen genügen; er muß den ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen glaubwürdig die Grundwerte unserer Verfassung vermitteln. Die Fähigkeit und Bereitschaft eines Bewerbers um ein Amt als
Lehrer und Erzieher, Grundwerte unserer Verfassung glaubwürdig darzustellen, kann nicht allein nach seiner Mitgliedschaft in einer politischen Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, beurteilt
werden. Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei ist aber ein wesentliches Indiz dafür, daß der Bewerber die ihm auferlegten Treuepflichten nicht erfüllen kann, mithin die Eignung
nicht besitzt. Die verfassungsrechtliche gesicherte Betätigungsfreiheit einer nicht verbotenen politischen Partei und ihrer Mitglieder muß zurückstehen hinter dem ebenfalls verfassungsmäßig
verankerten Grundsatz, daß der Staat ungeeignete Bewerber von öffentlichen Ämtern ausschließen darf. Die auf die Person des Bewerbers bezogene Eignungsprüfung kann nicht daran scheitern, daß es
für die Beurteilung der politischen Ziele einer Partei durch die Einstellungsbehörde und die zur Entscheidung über den Einstellungsanspruch berufenen Gerichts zur Zeit kein dem
verfassungsgerichtlichen Verbotsverfahren vergleichbares Verfahren gibt. Nach den Erkenntnisquellen, die Einstellungsbehörden und Gerichten heute zur Verfügung stehen, hält der Senat es für
erkennbar, daß die Ziele der DKP mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. (vgl. BAG, U 31.03.76 - 5 AZR 104/74 - DKP-Mitglied, NJW 76,1708 -1712)
Art.33 Abs.2 GG kann zur Unwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Arbeitnehmer einen
unmittelbaren Wiedereinstellungsanspruch haben würde. Das setzt jedoch voraus, daß entsprechende Eignung, Befähigung und fachliche Leistung iS von Art.33 Abs.2 GG vorliegen. "Eignung" iS von
Art.33 Abs.2 GG umfaßt auch die Bereitschaft, der den Amt entsprechenden politischen Treuepflicht zu genügen; das gilt insbesondere für Lehrer, die Schulunterricht halten. Deshalb kann einem Lehrer
wegen aktiver Mitgliedschaft in einer verfassungswidrigen Organisation und entsprechender Betätigung auch während der schulpraktischen Ausbildung gekündigt werden. Die politische Treuepflicht von
Angestellten des öffentlichen Dienstes besteht bereits nach § 8 BAT, so daß es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall das Gelöbnis nach § 6 BAT abgelegt wurde. (vgl. BAG, U 20.07.77 - 4 AZR 142/76 -
Kündigung, NJW 78,69 -72)
Die Verweigerung der Einstellung wegen der Berufstätigkeit des Ehegatten widerspricht dem beamtenrechtlichen Leistungs-
und Eignungsgrundsatz. Darüberhinaus verstößt die Durchbrechung eines Grundsatzes zum Nachteil der im Ehestand Lebenden unmittelbar gegen Art.6 Abs.1 GG als aktuelle Schutznorm. Gesichtspunkte der
Sozialstaatlichkeit rechtfertigt den Eingriff in durch Art.6 GG geschützte Doppelverdienerehen gerade nicht.( im Anschluß an BVerfGE 6,55 (80)) (vgl. VG Saarl, U 02.05.78 - 3 K 363/78 -
Doppelverdienerehe, DVBl 78,761 -762)
Je exponierter und bedeutungsvoller ein öffentliches Amt der Bundesrepublik Deutschland ist, um so mehr darf der
Dienstherr bei der Entscheidung über eine Beförderung unter dem Gesichtspunkt der Eignung (Art.33 Abs.2 GG, § 8 BBG) berücksichtigen, ob die persönliche Integrität des Bewerbers sich auch
gegenüber der Öffentlichkeit überzeugend dartun läßt. (vgl. VGH BW, U 08.03.79 - 11 943/78 - Öffentliches Amt, DRiZ 79,315 -316)
Die Einstellungspraxis einer Gemeinde, nach der bei dem Ergebnis eines der Einstellung von Beamtenbewerbern zugrunde
gelegten Testes ortsansässigen Bewerbern ein "Bonus" gewährt wird, ist rechtswidrig. (vgl. OVG Saarl, U 21.03.79 - 3 R 122/78 - Einheimischenbonus, SKZ 79,157 = SKZ 79,237/2 (L))
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass ein Vorsitzender Richter an einem obersten Landesgericht bereits bei seiner
Ernennung über hervorragende Kenntnisse in dem von diesem Gericht wahrzunehmenden Rechtsgebiet verfügt; je nach den Umständen des Einzelfalls kann es genügen, dass der Betreffende anderweitig als
hervorragender Richter ausgewiesen ist und sicher erwarten lässt, sich binnen kürzester Zeit in das neue Rechtsgebiet einzuarbeiten. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_8/02 - Beförderungsauswahl -
SKZ_02,292/26 (L) )
Der Ausschluß der sogenannten Konkurrentenklage im Beamtenrecht (keine Klagemöglichkeit nach Beförderung des
erfolgreichen Mitbewerbers) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (vgl BVerfG, B, 19.09.89, - 2_BvR_1576/88 - Konkurrentenklage - NJW_90,501 -502 )
Bei einer von einem mit mehreren Personen besetzten Organ zu treffenden Auswahlentscheidung muss dieses Organ über den
entscheidungsrelevanten Sachverhalt umfassend und zutreffend unterrichtet werden. (vgl OVG Saarl, U, 19.11.01, - 1_R_4/01 - Dienstpostenübertragung - SKZ_02,158/26 (L) )
Welche Gesichtspunkte für die Beschlussfassung des über die Auswahl entscheidenden Organs ausschlaggebend waren, kann
letztlich allein anhand der anlässlich der Beschlussfassung gefertigten Protokolle nachvollzogen werden; von der Verwaltung nachgeschobene Gründe sind rechtlich ohne Bedeutung. (vgl OVG Saarl, U,
19.11.01, - 1_R_4/01 - Dienstpostenübertragung - SKZ_02,158/26 (L) )
§§§
Eignung
1. Die "Eignung" eines Bewerbers iS von Art.33 Abs.2 GG umfaßt fachliche
Voraussetzungen, formelle Qualifikationen (z .B .Staatprüfungen), aber auch charakterliche Eigenschaften und die Bereitschaft, der für das erstrebte Amt erforderlichen politischen Treuepflicht zu
genügen. (vgl. BAG, U 31.03.76 - 5 AZR 104/74 - DKP-Mitglied, NJW 76,1708 -1712)
2. "Eignung" iS von Art.33 Abs.2 GG umfaßt auch die Bereitschaft, der den Amt
entsprechenden politischen Treuepflicht zu genügen; das gilt insbesondere für Lehrer, die Schulunterricht halten. Deshalb kann einem Lehrer wegen aktiver Mitgliedschaft in einer verfassungswidrigen
Organisation und entsprechender Betätigung auch während der schulpraktischen Ausbildung gekündigt werden. Die politische Treuepflicht von Angestellten des öffentlichen Dienstes besteht bereits nach
§ 8 BAT, so daß es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall das Gelöbnis nach § 6 BAT abgelegt wurde. (vgl. BAG, U 20.07.77 - 4 AZR 142/76 - Kündigung, NJW 78,69 -72)
3. Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei Beförderungsentscheidungen im
Polizeibereich des Saarlandes alle mit der Wertungsstufe "2" beurteilten Beamten dann als im wesentlichen gleich geeignet eingestuft werden, wenn sie im arithmetischen Notenmittel nicht um mehr
als 0,5 Punkte voneinander abweichen. (vgl OVG Saarl, B, 04.08.00, - 1_W_6/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,104/15 (L))
§§§
Hilfskriterien
Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Auswahl zwischen mehreren im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten
von Beförderungstermin zu Beförderungstermin nach denselben Hilfskriterien vorzunehmen; von einschlägigen Richtlinien oder einer einheitlichen Verwaltungspraxis darf allerdings nicht ohne sachlichen
Grund abgewichen werden. (vgl OVG Saarl, B, 18.08.00, - 1_V_17/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,105/18 (L) )
Weder grundgesetzlich noch einfachgesetzlich ist eine bestimmte Reihenfolge der Hilfskriterien vorgegeben, anhand derer
der Dienstherr die Beförderungsauswahl zwischen mehreren im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten vornimmt; insbesondere darf der Dienstherr dabei auch dann entscheidend auf das Dienstalter
abstellen, wenn er zuvor nicht alle in Betracht kommenden leistungsbezogenen Kriterien ausgewertet hat. (vgl OVG Saarl, B, 18.08.00, - 1_V_17/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,105/18 (L) )
Das Auswahlkriterium "letzte Beförderungsmöglichkeit vor Eingreifen der Altersbeförderungssperrfrist" ist
sachgerecht. (vgl OVG Saarl, B, 04.08.00, - 1_W_6/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,104/15 (L))
Die Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben muss bei einer dienstlichen Beurteilung berücksichtigt werden. (vgl
OVG Saarl, B, 18.08.00, - 1_V_17/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,105/18 (L) )
Spitzenämter oder entsprechende Dienstposten können in der Regel nur von Beamten erfolgreich wahrgenommen werden, die
über eine längere Berufserfahrung verfügen und sich bereits mehrere Jahre in den Aufgaben ihrer Laufbahn bewährt haben. Es ist deshalb ermessensfehlerhaft, wenn einem Beamten der Besoldungsgruppe A
15 bei der Vergabe eines mit der Besoldungsgruppe B 3 bewerteten Dienstposten (Hier: Justitiariat im Hessischen Ministerium für Umwelt und Energie ein Beamter der Besoldungsgruppe A 13 vorgezogen werden
soll. (vgl. VGH Kassel, B 27.03.86 - 1 TG 678/86 -, NVwZ 86,766 -768 = DVBl 87,425 -426)
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