Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur
beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde
Erwägungen angestellt hat , ob sie die anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist
oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwGE 60, 245 m.w.N.).
In zwei aktuellen Entscheidungen des VG Osnabrück und des VG Berlin konnte trotz der strengen Spruchpraxis
der Verwaltungsgerichte die Entfernung der jeweiligen angefochtenen Beurteilung aus den Personalakten im Zuge eines Vergleiches erreicht werden. Die daraufhin neu erstellten Beurteilungen (Anlass- u.
Regelbeurteilungen) gestatteten es unseren Mandanten, in fairer Weise an den jeweiligen Beförderungsrunden oder Ausschreibungen teilzunehmen. Hintergrund des (notwendigen) frühen Rechtsschutzes gegen
vermeintlich diskriminierende oder befangene Beurteilungen ist die Tatsache, dass die zuständigen Personalverwaltungen schon bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung die möglichen Auswahlsieger
künftiger Beförderungsentscheidungen im Sinne der Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes gezielt ins Auge fassen, insoweit die Stellenbesetzungen bereits zu diesem Zeitpunkt anfällig für
Diskriminierungen sind und im zunehmenden Maße gegen das Transparenzgebot verstoßen. Leider gerät immer häufiger für Sachwalter aus dem Bereich Personal zum Nachteil der betroffenen Beamten- aus welchen
Gründen auch immer - die von Amts wegen bestehende Fürsorgepflicht bei anstehenden Personalentscheidungen in Vergessenheit. Das ist rechtswidrig und somit angreifbar.
mitgeteilt von RA Moritz am 06.12.2006 (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)
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