Außerdienstlicher Diebstahl eines Ruhestandsbeamten; VG Meiningen, Beschluss vom 15.01.03 Ein
außerdienstlicher Diebstahl eines pensionierten Polizeivollzugsbeamten rechtfertigt, auch wenn es sich um eine (erste) Wiederholungstat handelt, nicht die Aberkennung des Ruhegehalts.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG haben gegen Vermögen und Eigentum
Dritter gerichtete strafbare Handlungen, insbesondere der außerdienstliche Diebstahl des Beamten, disziplinarrechtlich ein nicht unerhebliches, die strafrechtliche Bedeutung des Verhaltens haüufig übersteigendes Gewicht (BVerwG, Urteil vom 11.02.98 - 1 D 21/97). Dies gilt besonders dann, wenn ein Diebstahl von einem Polizeibeamten verübt wird. Denn zum Kernbereich der dienstlichen Pflichten der Polizeibeamten gehört es u.a., für den Schutz des Eigentums Sorge zu tragen. Um so schwerwiegender ist es, wenn ein Beamter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes außerdienstlich die Rechtsordnung gravierend verletzt. Ein außerdienstlicher Diebstahl ist daher geeignet, das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten erheblich zu beeinträchtigen.
Eine Regelmaßnahme besteht bei einem außerdienstlichen Diebstahl jedoch nicht. Das BVerwG geht bei einem Diebstahl in einem schweren Fall davon aus, dass schon bei Ersttätern
in der Regel mindestens die Dienstgradherabsetzung auszusprechen ist.
mitgeteilt von RA Moritz am 10.03.2006 (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)
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